(Foto: R. Paschka, BUND)

 

BUND: Naturverträglicher Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen

 

Aufgrund der Dringlichkeit des Klimaschutzes kann parallel zum prioritären Ausbau auf Dächern und versiegelten Flächen auch der Ausbau von Photovoltaik-Freiland-Anlagen (FF-PV-Anlagen) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sinnvoll sein. Dazu ist nach Meinung des BUND ein gleichzeitiger Ausbau von Dach- und Freiland-Photovoltaik erforderlich.

 

Keine Flächenkonkurrenz mit der Landwirtschaft; Schutz wertvoller Ackerböden. Die Kreisgruppe BUND setzt sich gegen Flächenversiegelung und insbesondere für den Schutz wertvoller Böden ein. Bisher sind PV-Anlagen im Freiland auf Ackerflächen in „landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten“ beschränkt. Mit der Ausweitung der FF-PV-Anlagen werden auch (schräg aufgeständerte) PV-Anlagen auf Ackerflächen mit hohen Bodenzahlen bis zu 90–100 geplant. Der BUND spricht sich dafür aus, dass bester Boden für die landwirtschaftliche Produktion erhalten bleibt, die ohnehin einen Mehrbedarf an Fläche für ökologische Landwirtschaft aufweist.

 

Die Ziele zum naturverträglichen Betrieb von Freiflächen-Solaranlagen sollen nicht nur bei Neuanlagen von PV-Freiflächenanlagen Anwendung finden, sondern können auch der Optimierung der bestehenden Anlagen dienen. Es können je nach Boden und Landschaft sehr verschiedene Arten von Naturschutzkonzepten verfolgt werden, z. B. durch Einrichtung und Schutz von Trockenrasen oder Mähwiesen und durch Maßnahmen zur Förderung von Amphibien, Reptilien etc. Es sollten „Fenster“ als freigelassene Flächenanteile in der Anlage vorgesehen sein zur Förderung von Bodenbrütern. Ein Teil des finanziellen Ertrags der PV Anlagen muss dem dauerhaften Schutz, der Pflege und Sicherung der Biodiversitäts-Fläche unter und zwischen den PV Modulen dienen.

 

Der BUND empfiehlt die Anwendung folgender Kriterien:

 

Gunstflächen sollten vorrangig, Ausschlussflächen dürfen auf keinen Fall in Anspruch genommen werden. Restriktionsflächen sollten erst dann in Anspruch genommen werden, wenn alle Flächenpotenziale auf Gunstflächen ausgeschöpft sind.

 


Gunstflächen

 

Die im Folgenden genannten Flächen eignen sich unserer Meinung nach besonders für die Errichtung von FF-PV-Anlagen. Um die Umweltauswirkungen gering zu halten, liegt der Fokus auf versiegelten, baulich vorgeprägten und kontaminierten Flächen. Besonders zu beachten ist dabei die Nähe zu potenziellen Netzverknüpfungspunkten (z. B. Freileitungen bzw. Umspannwerken), um neben den Kosten auch die mit neuen Leitungen verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu reduzieren. Die Nähe zu anderen Energieinfrastrukturen, z. B. Ladesäulen, Primärenergiespeichern, Elektrolyseanlagen und Biogasanlagen ist dabei ebenso einzubeziehen.
· Parkplätze (u.a. großflächige Stellplatzanlagen von Einkaufs- und Gewerbegebieten)
· Versiegelte Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnbaulicher oder militärischer Nutzung etc. (Eine Konversionsfläche ist eine Fläche, die einst anders genutzt wurde, als es heute der Fall ist. Beispiel: F., die früher vom Militär, von Gewerbetreibenden oder Industriellen genutzt wurde).
· Stillgelegte Abfalldeponien mit geringer ökologischer Wertigkeit
· Altlastengebiete/ Vorranggebiete Sicherung oder Sanierung erheblicher Bodenbelastungen/ Altlasten mit geringer ökologischer Wertigkeit
· Abraumhalden mit geringer ökologischer Wertigkeit
· Vorbelastete / technisch überprägte Teilräume im Umfeld von Infrastruktur-Standorten (z. B. Windparks, Kraftwerke, große Rastanlagen, etc.) und Infrastrukturtrassen (z. B. Straßen, Schienen, Hochspannungsleitungen etc.)
· Flächen, die direkt an vorhandene Siedlungsstrukturen (insbesondere Gewerbe- und Industriegebiete) angebunden sind.

 

Ausschlussflächen

 

Die Kreisgruppe des BUND fordert, dass Flächen, die dem Naturschutz im weitesten Sinne dienen, vom Bau von Freiflächensolaranlagen ausgeschlossen werden. Dies betrifft Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, flächenhafte Naturdenkmale, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, wie z. B. Streuobstwiesen und artenreiches Grünland, Wiesenvogelbereiche mit Pufferflächen und Bodendenkmale.

 

Des Weiteren sollen ausgeschlossen werden:

• artenreiche Wiesen oder Weiden,

• Fortpflanzungs-, Ruhestätten und essentielle Rastflächen streng geschützter Arten,

• naturnahe Gewässer,

• Niederungs- und Moorflächen, die zur Wiedervernässung/Renaturierung geeignet sind,

• Abbauflächen, die in den Renaturierungs-, Rekultivierungsauflagen nicht genutzte Flächen als Auflagen haben,

• Wälder, sowie deren näheres Umfeld, um ungestörte Waldrandentwicklung zu gewährleisten.

 

Restriktionsflächen

 

Folgende Flächen gelten als Restriktionsflächen. Sie sollten erst dann in Anspruch genommen werden, wenn alle Flächenpotenziale auf Gunstflächen ausgeschöpft sind.

o Gebiete, die die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung als LSG erfüllen

o Gewässer und deren Randbereiche, die weder in Schutzgebieten liegen noch nach § 30 BNatSchG geschützt sind

o Wenig oder nicht versiegelte Teilbereiche von Konversionsflächen mit höherer ökologischer Wertigkeit, z.B. Sukzessionsflächen

o Altdeponien mit höherer ökologischer Wertigkeit, z. B. Sukzessionsflächen

o Altlastengebiete mit höherer ökologischer Wertigkeit, z. B. gehölzumstandene Gewässer, Sukzessionsflächen o.ä.

o Ehemalige Bodenabbauflächen / Abraumhalden mit höherer ökologischer Wertigkeit, z. B. Steinbrüche, Kiesabbaubereiche, Torfabbauflächen, soweit für sie nicht Renaturierung vorgesehen ist

o Vorrang (VR) und Vorbehaltsgebiete (VB) Landwirtschaft: Errichtung von PV auf landwirtschaftlichen Flächen ausschließlich in Form von Agri-PV-Anlagen und verbunden mit einer ökologischen Aufwertung der Flächen

o VB und VR Grünlandbewirtschaftung: Errichtung von PV auf Intensivgrünland ausschließlich, wenn damit eine Extensivierung der Grünlandnutzung einhergeht

o Ertragsschwache bzw. nutzungseingeschränkte landwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete sind häufig Flächen mit hohen Naturschutzpotenzialen. Hier ist ein sorgfältiger Abgleich mit Naturschutzbelangen und Belangen des Biotopverbunds erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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